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§ 60 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 2. Unterabschnitt – Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 GOLT – Selbständige Anträge

(1) Selbständige Anträge können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten eingebracht werden. Sie sind schriftlich einzureichen; soweit sie schriftlich begründet werden, sollen Antrag und Begründung erkennbar voneinander getrennt sein.

(2) Auf Verlangen der Antragstellenden überweist der Präsident die Anträge unmittelbar an die Ausschüsse. Er bestimmt im Benehmen mit den Fraktionen den federführenden Ausschuss.

(3) Anträge, die im Landtag erörtert werden, sollen grundsätzlich in einer Beratung erledigt werden. Der Landtag kann diese Anträge an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse zu getrennter Beratung überweisen.

(4) Die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses und der wesentliche Gang der Beratung werden in einer Drucksache veröffentlicht. Bei Anträgen nach Absatz 3 Satz 2 entscheidet der Landtag ohne Aussprache, soweit der Ältestenrat nichts anderes beschließt.

(5) Für die Beratung und Abstimmung gelten im Übrigen die Vorschriften über Gesetzentwürfe entsprechend. Eine Schlussabstimmung findet nur auf Verlangen einer Fraktion oder von acht Abgeordneten statt.