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§ 50 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 GOLT – Vertrauensfrage

(1) Der Antrag, dem Ministerpräsidenten, der Landesregierung oder einem einzelnen Mitglied der Landesregierung das Vertrauen des Landtags auszusprechen oder zu entziehen (Artikel 99 der Verfassung), kann als selbständiger Antrag oder zu jedem Gegenstand der Tagesordnung eingebracht werden. Er bedarf der Unterschriften von 16 Abgeordneten.

(2) Über den Antrag auf Entziehung des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage nach Schluss der Aussprache abgestimmt werden. Er muss spätestens binnen einer Woche nach seiner Einbringung erledigt werden.

(3) Über den Antrag auf Entziehung des Vertrauens muss namentlich abgestimmt werden.