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§ 49 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 GOLT – Bildung der Landesregierung

(1) Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten ohne Aussprache mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Artikel 98 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung). Die Wahl erfolgt geheim.

(2) Für die Bestätigung der Landesregierung oder eines Mitglieds der Landesregierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.