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§ 48 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 GOLT – Wahlen

(1) Gewählt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen. § 49 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von acht anwesenden Abgeordneten beschließen, dass eine Wahl geheim vorzunehmen ist.