§ 48 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags
§ 48 GOLT – Wahlen
(1) Gewählt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen. § 49 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von acht anwesenden Abgeordneten beschließen, dass eine Wahl geheim vorzunehmen ist.