Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 GOLT – Verweisung zur Sache

(1) Der Präsident kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.

(2) Der Präsident kann Redenden, die in derselben Rede dreimal zur Sache gerufen worden sind, das Wort entziehen. Ist einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen worden, so darf es das Wort bis zum Schluss der Besprechung nicht wieder erhalten.