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§ 27 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 GOLT – Rederecht

(1) Sprechen darf nur, wem der Präsident das Wort erteilt hat. Abgeordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Mitglied des Landtags, das die Redeliste führt, zum Wort zu melden.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten müssen auf ihr Verlangen jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden (Artikel 89 Abs. 3 der Verfassung), jedoch nicht vor Abschluss der Ausführungen des Mitglieds des Landtags, welches das Wort hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Will der Präsident sich als Redner an der Beratung beteiligen, hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.