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§ 23 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 GOLT – Abweichung von der festgestellten Tagesordnung

(1) Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten nach Feststellung der Tagesordnung (§ 22) beschließen,

  1. 1.

    dass Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten werden, es sei denn, dass acht Abgeordnete oder eine Fraktion widersprechen,

  2. 2.

    dass die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert wird,

  3. 3.

    dass verschiedene Punkte der Tagesordnung zusammen beraten werden,

  4. 4.

    dass ein Gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird,

  5. 5.

    dass die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung geschlossen wird.

(2) Wird der Bericht eines Ausschusses zu einem Beratungsgegenstand nicht erstattet, stellt der Präsident den Gegenstand zurück oder setzt ihn von der Tagesordnung ab, es sei denn, dass der Landtag auf den Bericht verzichtet.