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§ 18 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Abschnitt – Abgeordnete

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 GOLT – Arbeitsunterlagen

Die Abgeordneten erhalten die Landtagsdrucksachen und die Protokolle über die Sitzungen des Landtags sowie das Handbuch des Landtags. Die Verteilung der Ausschussprotokolle und anderer Arbeitsunterlagen erfolgt nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.