§ 136 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 136 GOLT – Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung
Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Rechtsausschuss beschließen.