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§ 132 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 132 GOLT – Wahrung der Frist

Ist innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Landtag eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder die Leistung am letzten Tage der Frist an die Landtagsverwaltung gelangt. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen am Sitz des Landtags staatlich anerkannten Feiertag, tritt an die Stelle des Samstags, Sonntags oder Feiertags der nächstfolgende Werktag.