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§ 131 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 131 GOLT – Fristenberechnung

(1) Ist für den Anfang einer Frist die Verteilung einer amtlichen Drucksache maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag der Verteilung nicht mitgerechnet. Die Verteilung gilt als erfolgt, wenn das öffentliche Parlamentsdokument für die Mitglieder des Landtags elektronisch abrufbar, in ihre Postfächer verteilt oder an Plenarsitzungstagen auf die Plätze gelegt worden ist.

(2) Ist eine Frist nach Werktagen bemessen, wird bei der Berechnung der Frist der Samstag nicht mitgerechnet.

(3) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Landtags ein öffentliches Parlamentsdokument erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Postfächer verteilt worden ist.

(4) Fristen, die nach dieser Geschäftsordnung von den Fraktionen und Abgeordneten des Landtags einzuhalten sind, werden durch die Parlamentsferien unterbrochen und beginnen mit dem Ende der Parlamentsferien neu zu laufen.