§ 125 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 125 GOLT – Vereinbarkeit von Familie und Mandat
Der Landtag und seine Ausschüsse sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Vereinbarkeit von Familie und Mandat hinwirken.