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§ 124 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

16. Abschnitt – Rechnungshof, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 124 GOLT – Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat Zutritt zu den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags. Der Landesbeauftragte oder sein Beauftragter kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, soweit es sich nicht um Immunitätsangelegenheiten oder nicht öffentliche oder vertrauliche Sitzungen von Untersuchungsausschüssen handelt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat das Recht, sich in den Ausschusssitzungen zu Fragen zu äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind. Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verlangen.