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§ 123 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

16. Abschnitt – Rechnungshof, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 123 GOLT – Rechnungshof

(1) Der Präsident des Rechnungshofs oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rechnungshofs hat Zutritt zu den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs können an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtags teilnehmen, soweit es sich nicht um Immunitätsangelegenheiten oder nicht öffentliche oder vertrauliche Sitzungen von Untersuchungsausschüssen handelt. Vom Präsidenten des Rechnungshofs beauftragte Mitarbeitende können an den Haushaltsberatungen in nicht öffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen.

(3) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines Mitglieds des Rechnungshofs verlangen.

(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs haben das Recht und auf Verlangen des Landtags oder eines Ausschusses die Pflicht, sich in den Ausschusssitzungen im Rahmen der Zuständigkeit des Rechnungshofs zu äußern.