§ 114 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
12. Abschnitt – Eingaben
§ 114 GOLT – Bericht des Petitionsausschusses
Der Petitionsausschuss soll mindestens einmal im Jahr dem Landtag einen Bericht über seine Arbeit erstatten.