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§ 112 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

12. Abschnitt – Eingaben

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 112 GOLT – Bericht der Landesregierung

Die Landesregierung gibt dem Petitionsausschuss innerhalb von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 110 Abs. 1 Nr. 1. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, gibt sie einen Zwischenbericht.