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§ 111 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

12. Abschnitt – Eingaben

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 111 GOLT – Mitteilung und Aufhebung der Beschlüsse des Petitionsausschusses

(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben werden in der Regel nach jeder Sitzung in eine Sammelübersicht aufgenommen, die an alle Abgeordneten verteilt wird. Die Sammelübersicht enthält auch die vom Bürgerbeauftragten einvernehmlich erledigten Eingaben.

(2) Jedes Mitglied des Landtags kann innerhalb von sieben Werktagen nach Verteilung der Sammelübersicht beantragen, einen Beschluss des Petitionsausschusses aufzuheben. Über den Antrag entscheidet der Landtag.

(3) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 wird den Petentinnen und Petenten der Beschluss des Petitionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung soll eine kurz gefasste Begründung enthalten. Bei Massenpetitionen (§ 104 Abs. 1) kann die Mitteilung des Beschlusses des Petitionsausschusses auf Beschluss des Ausschusses durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Landtags oder durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Für die Eingangsbestätigung bei Massenpetitionen gilt Satz 3 entsprechend.