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§ 4 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 VolksEG – Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.
    nicht amtlich hergestellt ist,
  2. 2.
    die Kennzeichnung der gestellten Frage zugleich mit "Ja" und "Nein" enthält,
  3. 3.
    eine Kennzeichnung der gestellten Frage weder mit "Ja" noch mit "Nein" enthält,
  4. 4.
    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  5. 5.
    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Mehrere Stimmzettel zur selben Frage in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn die Stimmabgabe auf ihnen gleich lautet oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ungültiger Stimmzettel.

(3) Im übrigen gilt § 31 Abs. 3 bis 5 des Bremischen Wahlgesetzes entsprechend.