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§ 23 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 VolksEG – Voraussetzungen

Ein Volksentscheid findet statt,

  1. 1.
    wenn die Stadtbürgerschaft eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b der Landesverfassung),
  2. 2.
    wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlussfassung über einen Ortsgesetzentwurf stellt, es sei denn, die Vertrauenspersonen haben keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt, oder der begehrte Ortsgesetzentwurf ist in der Stadtbürgerschaft unverändert angenommen worden oder in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen von der Stadtbürgerschaft festgestellt worden (Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe d der Landesverfassung).