§ 20 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land
§ 20 VolksEG – Anfechtung
Erklärt der Landeswahlausschuss das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zu Stande gekommen, so kann die Vertrauensperson das Wahlprüfungsgericht anrufen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht sei.