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§ 2 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Volksinitiative

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 VSRG – Antrag

(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. 1.

    eine genaue Beschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem der Landtag sich befassen soll,

  2. 2.

    die Unterstützung der Volksinitiative durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 5.000 Einwohnern des Saarlandes, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sein müssen; die Unterzeichnung darf frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages beim Präsidenten des Landtages erfolgt sein,

  3. 3.

    den Nachweis der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung und des Alters durch eine von der zuständigen Gemeinde kostenfrei zu erteilende Bescheinigung,

  4. 4.

    den Namen einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die berechtigt sind, namens der Antragssteller Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.

(3) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Vorsitzende des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.