Gesetze

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§ 14 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 VSRG – Anfechtung von Entscheidungen über das Volksbegehren

Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Ausgang des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.