§ 1 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt
§ 1 VSRG – Anwendungsbereich
Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen, durch Volksbegehren und Volksentscheid an der Gesetzgebung teil. Durch eine Volksinitiative kann der Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden.