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Anhang I Teil A VOF
Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOF
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anhang I Teil A VOF – Vorrangige Dienstleistungen (Anhang VI - VO (EG) Nr. 213/2008) (1)

(1) Red. Anm.:

Mit dem am 18. April 2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und den ergänzenden Verordnungen wurden die EU-Richtlinien zum Vergaberecht aus dem Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen haben zunächst nur Auswirkung auf Vergaben im Oberschwellenbereich. Durch die Modernisierung haben sich die vergaberechtlichen Strukturen deutlich verändert. Die maßgeblichen Regelungen im Oberschwellenbereich sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung (VgV) enthalten. Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sind nicht mehr anzuwenden. Die entsprechenden Regelungen sind nun im GWB und in der VgV aufgenommen worden.

Anhang I Teil A(1)

KategorieBezeichnungCPC-Referenznummern(2)CPV-Referenznummern
1Instandhaltung und Reparatur6112, 6122, 633, 886Von 50100000-6 bis 50982000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und von 51000000-9 bis 51900000-1
2Landverkehr (3) , einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr712 (außer 71235) 7512, 87304Von 60100000-9 bis 60183000-4 (außer 60121000 bis 60160000-7, 60161000-4, 60220000-6), und von 64120000-3 bis 64121200-2
3Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr73 (außer 7321)Von 60410000-5 bis 60424120-3 (außer 60411000-2, 60421000-5) und 60500000-3, von 60440000-4 bis 60445000-9
4Postbeförderung im Landverkehr (4) sowie Luftpostbeförderung71235, 732160160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5
5Fernmeldewesen752Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7, und von 72700000-7 bis 72720000-3
6Finanzielle Dienstleistungen:ex 81, 812, 814Von 66100000-1 bis 66720000-3
 a)Versicherungsdienstleistungen  
 b)Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte (5)  
7Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten84Von 50310000-1 bis 50324200-4, von 72000000-5 bis 72920000-5 (außer 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3), 79342410-4
8Forschung und Entwicklung(6)85Von 73000000-2 bis 73436000-7 (außer 73200000-4, 73210000-7, 73220000-0)
9Buchführung, -haltung und -prüfung862Von 79210000-9 bis 792230000-3
10Markt- und Meinungsforschung864Von 79300000-7 bis 79330000-6, und 79342310-9, 79342311-6
11Unternehmensberatung(7) und verbundene Tätigkeiten865, 866Von 73200000-4 bis 732200000-0, von 79400000-8 bis 794212000-3 und 793420000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7, 98362000-8
12Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen867Von 71000000-8 bis 71900000-7 (außer 71550000), und 79994000-8
13Werbung871Von 79341000-6 bis 793422200-5 (außer 79342000-3 und 79342100-4)
14Gebäudereinigung und Hausverwaltung874, 82201 bis 82206Von 70300000-4 bis 70340000-6, und von 90900000-6 bis 90924000-0
15Verlegen und rucken (8)gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage88442Von 79800000-2 bis 79824000-6, von 79970000-6 bis 79980000-7
16Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen94Von 90400000-1 bis 90743200-9, (außer 9071220-3), von 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0
(1) Amtl. Anm.:

Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

(2) Amtl. Anm.:

CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.

(3) Amtl. Anm.:

Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

(4) Amtl. Anm.:

Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

(5) Amtl. Anm.:

Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten.
Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.

(6) Amtl. Anm.:

Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

(7) Amtl. Anm.:

Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

(8) Red. Anm.:

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