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Anhang 2 VOF
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOF
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anhang 2 VOF – Anhang II
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - Ausgabe 2009
Vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009):
Nachstehend wird die unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie unter Beteiligung des Ausschusses zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) neu gefasste "VOF 2009" bekannt gegeben. Sie setzt die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in deutsches Recht um.

Die Anwendungsverpflichtung der VOF für öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergibt sich auch künftig aus den einschlägigen Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV). Nach Inkrafttreten der aktualisierten VgV ist die Anwendung der neuen VOF für die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte bindend. Die VOF Ausgabe 2006 vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006) verliert dann ihre Gültigkeit.

Die Neufassung der VOF umfasst insbesondere eine Anpassung ihrer Struktur und Chronologie des Verfahrensablaufes an die ebenfalls neu gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL). In VgV und VOF doppelt enthaltene Regelungen sind in der VOF entfallen, das für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben. Damit wurde dem Auftrag, das Vergaberecht zu vereinfachen und dessen Regelungsdichte zu entflechten, Rechnung getragen.

Die Geräte müssen gewährleisten, dass

  1. a)
    für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,
  2. b)
    Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
  3. c)
    ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
  4. d)
    bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
  5. e)
    ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
  6. f)
    der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
  7. g)
    die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.

  1.  

    Anhang TS
    Technische Spezifikationen

Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Vergabeunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich Vorschriften für Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

  2. 2.

    "Norm" ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

  3. 3.

    "Internationale Norm" - Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

  4. 4.

    "Europäische Norm" - Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

  5. 5.

    "Nationale Norm" - Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

  6. 6.

    "Europäische technische Zulassung" ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt.

  7. 7.

    "Gemeinsame technische Spezifikation" ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

  8. 8.

    "Technische Bezugsgröße" ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.