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§ 5 VOF
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOF
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 5 VOF – Vergabeverfahren

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - Ausgabe 2009
Vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009):
Nachstehend wird die unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie unter Beteiligung des Ausschusses zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) neu gefasste "VOF 2009" bekannt gegeben. Sie setzt die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in deutsches Recht um.

Die Anwendungsverpflichtung der VOF für öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergibt sich auch künftig aus den einschlägigen Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV). Nach Inkrafttreten der aktualisierten VgV ist die Anwendung der neuen VOF für die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte bindend. Die VOF Ausgabe 2006 vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006) verliert dann ihre Gültigkeit.

Die Neufassung der VOF umfasst insbesondere eine Anpassung ihrer Struktur und Chronologie des Verfahrensablaufes an die ebenfalls neu gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL). In VgV und VOF doppelt enthaltene Regelungen sind in der VOF entfallen, das für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben. Damit wurde dem Auftrag, das Vergaberecht zu vereinfachen und dessen Regelungsdichte zu entflechten, Rechnung getragen.

(1) Aufträge über freiberufliche Leistungen sind im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung zu vergeben. Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen der Auftraggeber ausgewählte Personen anspricht, um über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.

(2) Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben:

  1. a)

    sofern der Gegenstand des Auftrags eine besondere Geheimhaltung erfordert,

  2. b)

    wenn die Dienstleistungen aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einer bestimmten Person ausgeführt werden können,

  3. c)

    wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne der §§ 20 und 25 der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen Preisträger des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

  4. d)

    soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die vorgeschriebenen Fristen gemäß § 14 einzuhalten. Die Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem Auftraggeber zuzuschreiben sein.

  5. e)

    für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an eine Person vergeben wird, die diese Dienstleistungen erbringt,

    • wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder

    • wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.

    Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 v.H. des Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten.

  6. f)

    bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an die Person vergeben werden, die den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss bereits in der Bekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden. § 3 bleibt unberührt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.