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§ 1 VOErmPStA
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (VO Ermittlungspersonen Staatsanwaltschaft - VOErmPStA)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (VO Ermittlungspersonen Staatsanwaltschaft - VOErmPStA)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VOErmPStA
Gliederungs-Nr.: 300-15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 VOErmPStA – Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

(1) Die Angehörigen folgender Beamtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

  1. 1.

    bei der Bundesfinanzverwaltung

    1. a)

      im Prüfungsdienst

      1. aa)

        Oberregierungsräte,

      2. bb)

        Regierungsoberräte,

      3. cc)

        Regierungsräte,

      4. dd)

        Zolloberamtsräte,

      5. ee)

        Zollamtsräte,

      sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

      1. ff)

        Zollamtmänner,

      2. gg)

        Zolloberinspektoren,

      3. hh)

        Zollinspektoren, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind,

      4. ii)

        Zollbetriebsinspektoren,

      5. jj)

        Zollamtsinspektoren,

      6. kk)

        Zollhauptsekretäre,

      7. ll)

        Zollobersekretäre,

      8. mm)

        Zollsekretäre,

      die in den Doppelbuchstaben ll und mm Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

    2. b)

      in den Kontrolleinheiten der Hauptzollämter

      1. aa)

        Regierungsdirektoren,

      2. bb)

        Oberregierungsräte,

      3. cc)

        Regierungsräte,

      4. dd)

        Zolloberamtsräte,

      5. ee)

        Zollamtsräte,

      sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

      1. ff)

        Zollamtmänner,

      2. gg)

        Zolloberinspektoren,

      3. hh)

        Zollinspektoren,

      4. ii)

        Zollbetriebsinspektoren,

      5. jj)

        Zollschiffsbetriebsinspektoren,

      6. kk)

        Zollhauptsekretäre,

      7. ll)

        Zollschiffshauptsekretäre,

      8. mm)

        Zollobersekretäre,

      9. nn)

        Zollschiffsobersekretäre,

      10. oo)

        Zollsekretäre,

      die in den Doppelbuchstaben mm bis oo Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

    3. c)

      im Zollfahndungsdienst

      1. aa)

        Oberregierungsräte,

      2. bb)

        Regierungsräte,

      3. cc)

        Zolloberamtsräte,

      4. dd)

        Zollamtsräte,

      5. ee)

        Zollamtmänner,

      6. ff)

        Zolloberinspektoren,

      7. gg)

        Zollinspektoren,

      8. hh)

        Zollbetriebsinspektoren,

      9. ii)

        Zollhauptsekretäre,

      10. jj)

        Zollobersekretäre,

      11. kk)

        Zollsekretäre,

  2. 2.

    bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Bundesforst)

    1. a)

      Forstoberamtsräte,

    2. b)

      Forstamtsräte,

    3. c)

      Forstamtmänner,

    4. d)

      Forstoberinspektoren,

    5. e)

      Forstinspektoren,

    6. f)

      Forstamtsinspektoren,

    7. g)

      Forsthauptsekretäre,

    8. h)

      Forstobersekretäre,

    9. i)

      Forstsekretäre,

    10. j)

      Forstassistenten

    als Forstbetriebsbeamte im Außendienst,

    1. k)

      andere Bedienstete, die, ohne Beamte zu sein, Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und

      1. aa)

        die Laufbahnprüfung abgelegt haben und die Aufgaben mindestens zwei Jahre lang wahrgenommen haben oder

      2. bb)

        die Laufbahnprüfung nicht abgelegt haben und die Aufgaben mindestens vier Jahre lang wahrgenommen haben,

    die in den Buchstaben h bis j Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;

  3. 3.

    bei der Polizei

    1. a)

      bei der Kriminalpolizei

      1. aa)

        Erste Kriminalhauptkommissare,

      2. bb)

        Kriminalhauptkommissare,

      3. cc)

        Kriminaloberkommissare,

      4. dd)

        Kriminalkommissare,

      5. ee)

        Kriminalhauptmeister,

      6. ff)

        Kriminalobermeister,

      7. gg)

        Kriminalmeister,

    2. b)

      bei der Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei

      1. aa)

        Erste Polizeihauptkommissare,

      2. bb)

        Polizeihauptkommissare,

      3. cc)

        Polizeioberkommissare,

      4. dd)

        Polizeikommissare,

      5. ee)

        Polizeihauptmeister,

      6. ff)

        Polizeiobermeister,

      7. gg)

        Polizeimeister;

  4. 4.

    bei den Forstverwaltungen, der Jagd und den Fischereiverwaltungen des Freistaates Sachsen und den Körperschaften des öffentlichen Rechts

    1. a)

      in der Forstverwaltung und Jagd

      1. aa)

        Forstamtsräte,

      2. bb)

        Forstamtmänner,

      3. cc)

        Forstoberinspektoren,

      4. dd)

        Forstinspektoren

      im forstlichen Revierdienst,

    2. b)

      in der Fischereiverwaltung

      1. aa)

        Räte,

      2. bb)

        Amtsräte,

      3. cc)

        Amtmänner,

      4. dd)

        Oberinspektoren,

      5. ee)

        Inspektoren,

      6. ff)

        Hauptsekretäre

      im fischereiaufsichtsrechtlichen Dienst;

  5. 5.

    bei der Bergverwaltung

    1. a)

      Leitende Bergdirektoren,

    2. b)

      Bergdirektoren,

    3. c)

      Bergoberräte,

    sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

    1. d)

      Bergräte,

    2. e)

      Bergamtsräte,

    3. f)

      Bergamtmänner,

    4. g)

      Bergoberinspektoren,

    5. h)

      Berginspektoren

    am Sächsischen Oberbergamt.

(2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch diejenigen Bediensteten, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der in Absatz 1 genannten Beamtengruppen oder eines Ermittlungsbeamten der Zollfahndung wahrnehmen, sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Entgeltgruppe tätig sind.

(3) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind ferner:

  1. 1.

    Gemeindliche Vollzugsbedienstete im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;

  2. 2.

    Bedienstete, die mit der Lebensmittel- und Preisüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;

  3. 3.

    Bedienstete der Steuerfahndungsstellen, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben eines Beamten des Steuerfahndungsdienstes wahrnehmen, sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in der bezeichneten Entgeltgruppe tätig sind.

(4) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Bediensteten, soweit sie berechtigt sind, im Freistaat Sachsen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 jedoch nur, soweit sie ihre Fach- und Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig sind.

(6) Amtsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.