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§ 3 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Volksinitiative

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 3 VIVBVEG

(1)

Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn

  1. 1.
    sie den Anforderungen des Artikels 67 Abs. 1 der Landesverfassung oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder
  2. 2.
    der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung aufgrund einer Volksinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) gilt:

Für vor dem In-Kraft-Treten am 30. Oktober 2004 beantragte Volksbegehren gilt § 3 nicht.