§ 14 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
II. – Volksbegehren
§ 14 VIVBVEG
Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde des Wohnortes den Stimmberechtigten auf ihren Antrag nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist aus.