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§ 14 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 14 VIVBVEG

Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde des Wohnortes den Stimmberechtigten auf ihren Antrag nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist aus.