Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 12 VIVBVEG

(1) Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der Eintragungs- und Nachtragslisten wird durch die Durchführungsbestimmungen geregelt.

(2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet,

  1. 1.
    vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und
  2. 2.
    während der fünften bis zweiundzwanzigsten Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.

Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.

(3) Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellerinnen und Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und an Sonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden zuzulassen.

(4) Die Eintragungslisten sind in Gemeinden bis 100.000 Einwohner mindestens an einer Stelle, in Gemeinden über 100.000 Einwohner mindestens an zwei Stellen für die Eintragung auszulegen.

(5) Die Eintragungslisten sind nach Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums an nicht mehr als vier der in die Eintragungsfrist fallenden Sonntage in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Stunden auszulegen.

(6) Beginn und Ende der Eintragungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. In einzelnen Fällen kann es die Fristen des Absatzes 2 verlängern. Beginn und Ende der Eintragungsfrist sowie die Sonntage der amtlichen Listenauslegung gibt es im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) gilt:

Die Änderungen des § 11 und des § 12 durch Artikel 5 und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) gelten insoweit nur, wenn die Veröffentlichung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW S. 130) noch nicht erfolgt ist.