§ 8 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Gastställe
§ 8 ViehVerkV – Gastställe
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.
- 2.
Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
- 3.
Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.