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§ 8 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Gastställe

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ViehVerkV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 ViehVerkV – Gastställe

Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1.

    Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.

  2. 2.

    Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.

  3. 3.

    Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.