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§ 35 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Bundesrecht

Abschnitt 11 – Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ViehVerkV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 ViehVerkV – Anzeige von Bestandsveränderungen

Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

  1. 1.

    der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,

  2. 2.

    der Registriernummer seines Betriebes,

  3. 3.

    des Datums des Verbringens,

  4. 4.

    der Registriernummer des abgebenden Betriebes,

  5. 5.

    des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.