§ 35 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
Bundesrecht
Abschnitt 11 – Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
§ 35 ViehVerkV – Anzeige von Bestandsveränderungen
Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
- 1.
der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,
- 2.
der Registriernummer seines Betriebes,
- 3.
des Datums des Verbringens,
- 4.
der Registriernummer des abgebenden Betriebes,
- 5.
des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.