§ 24 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Zeugnisse, Kontrollbücher
§ 24 ViehVerkV – Deckregister
Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
Name und Anschrift des Vatertierhalters,
- 2.
Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
- 3.
Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
- 4.
Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres,
- 5.
Tag des Deckaktes.