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§ 24 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Zeugnisse, Kontrollbücher

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ViehVerkV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 ViehVerkV – Deckregister

Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:

  1. 1.

    Name und Anschrift des Vatertierhalters,

  2. 2.

    Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,

  3. 3.

    Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,

  4. 4.

    Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres,

  5. 5.

    Tag des Deckaktes.