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§ 80 VgV
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen → Unterabschnitt 2 – Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen

Titel: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VgV
Gliederungs-Nr.: 703-5-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 80 VgV – Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs

(1) Soweit und sobald das Ergebnis des Planungswettbewerbs realisiert werden soll und beabsichtigt ist, einen oder mehrere der Preisträger mit den zu beschaffenden Planungsleistungen zu beauftragen, hat der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an den Verhandlungen die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen für die gemäß § 70 Absatz 2 bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung genannten Eignungskriterien zu verlangen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Teillösungen von Teilnehmern des Planungswettbewerbs, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, nur mit deren Erlaubnis genutzt werden dürfen, bleiben unberührt.