§ 61 VgV
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Vergabeverfahren → Unterabschnitt 7 – Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag
§ 61 VgV – Ausführungsbedingungen
Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.