§ 1 VgV
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 VgV – Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
- 2.
die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- 3.
die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.