§ 13 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Verfahrensvorschriften → Erstes Kapitel – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 13 VerfGHG NRW – Ergänzende Verfahrensvorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren erster Instanz der Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Zu ihrer Ergänzung sind die allgemeinen Regeln des deutschen Verfahrensrechts heranzuziehen, die in den Fällen des § 12 Nr. 1 und 3 insbesondere aus der Strafprozessordnung zu entnehmen sind.