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Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
(Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)

Vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 708, 1993 S. 588)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit 
  
Stellung und Sitz des Gerichts1
Zusammensetzung2
Voraussetzung der Wählbarkeit3
Wahl4
Ernennung und Amtseid5
Vorsitz6
Verhinderung, Beschlussfähigkeit7
Ausscheiden, Entlassung und Entbindung8
Entschädigung9
Geschäftsordnung10
Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts11
Zuständigkeiten12
  
Zweiter Teil 
Verfahrensvorschriften 
  
Erstes Kapitel 
Allgemeine Verfahrensvorschriften 
  
Ergänzende Verfahrensvorschriften13
Ausschluss vom Richteramt14
Befangenheit15
Rechts- und Amtshilfe16
(Akteneinsicht)16a
(Archivierung)16b
(Personenbezogene Daten)16c
Prozessbevollmächtigte17
Antragstellung und Vorverfahren18
Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung18a
Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen19
Mündliche Verhandlung20
Beweiserhebung21
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen22
Niederschrift23
Entscheidung und Verkündung24
Abstimmung und Beratungsgeheimnis25
Wirkung der Entscheidungen26
  
Zweites Kapitel 
Eilverfahren, Aussetzung, Vollstreckung und Wiederaufnahme 
  
Einstweilige Anordnung27
Aussetzung des Verfahrens28
Vollstreckung29
Wiederaufnahme30
  
Dritter Teil 
Besondere Verfahrensvorschriften 
  
Erstes Kapitel 
Entscheidungen nach Artikel 32 der Verfassung 
  
Antrag gegen umstürzlerische Vereinigungen31
Vertretung32
Beschlagnahme und Durchsuchung33
Vorverfahren34
Stimmenmehrheit35
Veröffentlichung der Entscheidungen36
  
Zweites Kapitel 
Entscheidungen nach Artikel 63 der Verfassung 
  
Ministeranklage37
Voruntersuchung38
Beendigung des Ministeramtes39
Rücknahme der Anklage40
Hauptverhandlung41
Gegenstand des Urteils42
  
Drittes Kapitel 
Entscheidungen über Verfassungsstreitigkeiten gemäß Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung 
  
Organstreitigkeiten43
Antragstellung, Zulässigkeit44
Beitritt zum Verfahren45
Inhalt der Entscheidung46
  
Viertes Kapitel 
Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung 
  
Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung47
Beteiligung des Landtages und der Landesregierung48
Inhalt der Entscheidung49
  
Fünftes Kapitel  
Entscheidungen über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag gemäß Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung 
  
Verfahrensvorschriften49a
Ausschluss von einstweiliger Anordnung und Wiederaufnahme49b
  
Sechstes Kapitel 
Entscheidungen nach Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 
  
Vorlagebeschluss50
Inhalt der Entscheidung51
  
Siebtes Kapitel 
Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände 
  
Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsbeschwerde52
  
Achtes Kapitel 
Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden 
  
Individualverfassungsbeschwerde53
Rechtswegerschöpfung54
Frist, Begründung55
Prozesskostenhilfe56
Gelegenheit zur Äußerung57
Verfahren, Gebühr, Vorschussanforderung58
Bildung von Kammern59
Entscheidungen über einstweilige Anordnungen; Entscheidungen nach Erledigung der Hauptsache60
Inhalt der Entscheidung61
  
Neuntes Kapitel  
Entscheidungen nach Artikel 33 und 68 der Verfassung 
  
Verfahrensvorschriften62
  
Vierter Teil 
Kosten 
  
Kostenentscheidung63
  
Fünfter Teil 
Verzögerungsbeschwerde 
  
(Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer)63a
(Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge)63b
(Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde)63c
(Stellungnahme und Entscheidung)63d
(Geltungsdauer)63e
  
Sechster Teil 
Schlussvorschriften 
  
Inkrafttreten64
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) bestimmt sich die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, die oder der am 5. März 2022 im Amt ist, bis zum Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der bis zum 5. März 2022 geltenden Fassung.