§ 24 VGG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Innenverhältnis → Unterabschnitt 3 – Einnahmen aus den Rechten
§ 24 VGG – Getrennte Konten
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
- 1.
die Einnahmen aus den Rechten,
- 2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.