§ 14 VGG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Innenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
§ 14 VGG – Elektronische Kommunikation
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.