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Art. 6 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Zusammensetzung und Organisation

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 6 VfGHG – Vorschläge für die Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder

(1) Wird die Wahl eines berufsrichterlichen Mitglieds wegen des Ablaufs der Amtszeit oder aus sonstigen Gründen erforderlich, unterbreitet der Präsident des Verfassungsgerichtshofs nach Anhörung der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs der Staatsregierung für jedes zu wählende berufsrichterliche Mitglied einen Wahlvorschlag. Der Vorschlag wird von der Staatsregierung dem Landtag übermittelt.

(2) Dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er im Fall der Wahl bereit ist, das Amt anzunehmen. Das gilt auch für Wahlvorschläge der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtags.