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Art. 43 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 2 Nr. 1) → 1. Unterabschnitt – Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 43 VfGHG – Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zu Gunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag oder nach seinem Tod auf Antrag seines Ehegatten oder seiner Abkömmlinge unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 StPO statt. In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden; er ist schriftlich bei dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs einzureichen. Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt.

(2) Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 ohne mündliche Verhandlung. Die Vorschriften der §§ 368 bis 370 und 371 Abs. 1 bis 3 StPO finden entsprechende Anwendung.

(3) Auf die erneute Hauptverhandlung finden die Vorschriften der Art. 38 bis 42 Anwendung.

(4) In dem erneuten Urteil ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.