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Art. 4 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Zusammensetzung und Organisation

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 4 VfGHG – Wahl der Verfassungsrichter

(1) Der Präsident, die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der aus diesen zu wählende erste und zweite Vertreter des Präsidenten werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Wahl findet ohne Aussprache in der Vollversammlung statt. Sie ist in einem Gremium des Landtags vorzubereiten, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Landtag bestimmt. Die Sitzungen des Gremiums sind nicht öffentlich; über den Inhalt der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren. Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ist anderen Abgeordneten als seinen Mitgliedern oder deren Vertretern nicht gestattet. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen teil. Eine Anhörung der Vorgeschlagenen findet nicht statt.

(2) Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter werden jeweils vom neuen Landtag nach seinem Zusammentritt gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter, sofern das Ausscheiden nicht auf einem Verlust der Wählbarkeit beruht.