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Art. 37 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 2 Nr. 1) → 1. Unterabschnitt – Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 37 VfGHG – Voruntersuchung

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann zur Vorbereitung der Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. Der Anklagevertreter und der Angeklagte können Antrag auf Anordnung einer Voruntersuchung stellen. Über die Anordnung der Voruntersuchung und über Anträge auf Ergänzung der Voruntersuchung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1.

(2) Mit der Führung der Voruntersuchung ist ein berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu betrauen. Der Untersuchungsführer ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt, sobald seine Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof endet (Art. 5 Abs. 3 Satz 3). Maßgebender Zeitpunkt für die Ablehnung im Sinn des § 25 Abs. 1 StPO ist das Ende der erstmaligen Vernehmung des Angeklagten. Über die Ablehnung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung abschließend.

(3) Zeugen und Sachverständige werden in der Voruntersuchung nur dann beeidigt, wenn sie voraussichtlich am Erscheinen in der Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof verhindert sein werden oder wenn ihr Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein würde. Ist die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen wegen großer Entfernung erschwert, so kann der die Voruntersuchung führende Richter das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige sich aufhält, um die Vernehmung ersuchen.

(4) Die Voruntersuchung beginnt mit einer Vernehmung des Angeklagten. Erscheint der Angeklagte zu seiner Vernehmung nicht, so wird die Voruntersuchung ohne ihn weitergeführt. Ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist er erneut zu laden. Die Verhaftung, die vorläufige Festnahme und die Vorführung des Angeklagten sind unzulässig.

(5) Vor Abschluss der Voruntersuchung ist dem Angeklagten Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben. Nach der abschließenden Anhörung legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht dem Präsidenten vor.

(6) Im Übrigen finden Art. 26, 27, 29, 30, 32 und 51 Abs. 2, Art. 54 des Bayerischen Diziplinargesetzes auf die Voruntersuchung entsprechende Anwendung. Dem Angeklagten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. An Stelle des Verwaltungsgerichts entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.

(7) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs kann in den Fällen, in denen eine Voruntersuchung nicht stattfindet, zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof einzelne Ermittlungen anordnen und mit der Durchführung ein berufsrichterliches Mitglied der zuständigen Spruchgruppe beauftragen.