Art. 2 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Einrichtung und Zuständigkeit
Art. 2 VfGHG – Zuständigkeit
Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig zur Entscheidung
- 1.über Anklagen des Landtags gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 61 Abs. 1 der Verfassung),
- 2.über den Ausschluss von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 62 der Verfassung),
- 3.über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 63 der Verfassung),
- 4.über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans (Art. 64 der Verfassung),
- 5.über Richtervorlagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften (Art. 65 der Verfassung),
- 6.über Verfassungsbeschwerden (Art. 66 der Verfassung),
- 7.über Popularklagen wegen Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften (Art. 98 Satz 4 der Verfassung),
- 8.über Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung verletzt wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt (Art. 75 Abs. 3 der Verfassung),
- 9.in den übrigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen (Art. 67 der Verfassung).