Art. 15 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Verfahren → Kapitel I – Allgemeine Verfahrensvorschriften
Art. 15 VfGHG – Zustellung, Ladung
Zustellungen und Ladungen geschehen von Amts wegen. Die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Zustellungen und Ladungen können auch durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein sowie in der Weise bewirkt werden, dass der Urkundsbeamte oder ein anderer damit beauftragter Beamter das Schriftstück gegen Empfangsbestätigung aushändigt.