Art. 5 VersWerkÄndG NRW
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung, die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW - VersWerkÄndG NRW)
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung, die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW - VersWerkÄndG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 5 VersWerkÄndG NRW – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.