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Art. 3 VersWerkÄndG NRW
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung, die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW - VersWerkÄndG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung, die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerks-Änderungsgesetz NRW - VersWerkÄndG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VersWerkÄndG NRW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

Art. 3 VersWerkÄndG NRW – 5. Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 20 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    1. "3.

      Personen gemäß Nummer 1 oder 2, deren Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 Satz 1 geendet hat, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen beendet wird."

  2. 2.

    § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    "Das Nähere regelt die Satzung. Die Satzung kann insbesondere vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen. Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen."

  3. 3.

    § 9 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

    Nach dem Wort "Versorgungseinrichtung" werden die Wörter "eines anderen Berufsstandes" eingefügt.