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§ 8 VersStDV 2021
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Bundesrecht

B. – Besteuerungsverfahren → II. – Erstattung der Steuer

Titel: Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersStDV 2021
Gliederungs-Nr.: 611-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 VersStDV 2021 – Steuererstattung bei Rückzahlung von unverdientem Versicherungsentgelt

(1) In den Fällen des § 9 Absatz 1 des Gesetzes erfolgt die Steuererstattung im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Rückzahlungserfolg eingetreten ist. Die für das zurückgezahlte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen. Der erkennbar vorgenommene Steuerabzug gilt zugleich als Antrag auf Steuererstattung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.

(2) Hat ein Versicherungsnehmer selbst die Steuer angemeldet und an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet, wird ihm die Steuer auf Antrag erstattet. Im Antrag ist der Grund für die Rückzahlung von Versicherungsentgelt anzugeben. Dem Antrag sind Nachweise über das an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Versicherungsentgelt und über den Zeitpunkt der Rückzahlung beizufügen.