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§ 7 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-13
Normtyp: Gesetz

§ 7 VersRücklG – Verwendung des Sondervermögens für den Bereich des Landes Berlin

(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.

(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen erfolgen frühestens im Jahr 2031. Die Einzelheiten der Entnahmen sind durch Gesetz zu regeln.