§ 7 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
§ 7 VersRücklG – Verwendung des Sondervermögens für den Bereich des Landes Berlin
(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.
(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen erfolgen frühestens im Jahr 2031. Die Einzelheiten der Entnahmen sind durch Gesetz zu regeln.